Tagespflege für Kinder oder Kindertagespflege ist ein Rechtsbegriff, der als Überbegriff für eine Vielzahl verschiedener Betreuungsformen gilt.

Auch wenn die klassische Form der Kindertagespflege zahlenmäßig deutlich überwiegt, gewinnen die Angebotsformen der Tagespflege in „anderen geeigneten Räumen“ (TigeR) bzw. Zusammenschlüsse in Form von Großtagespflegestellen an Bedeutung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich diese Formen zum Teil deutlich hinsichtlich der Betreuungssettings unterscheiden.

Die rechtlichen Grundlagen von Kindertagespflege bilden eine Reihe von gesetzlichen Novellierungen des Achten Sozialgesetzbuchs (SGB VIII). Durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) von 2005 erhielt die Tagespflege für Kinder in Graben-Neudorf den gleichen Förderauftrag wie die institutionellen Angebote der Kindertagesbetreuung. Kindertagespflege hat daher in gleicher umfassender Weise den Anspruch auf Bildung, Erziehung und Betreuung einzulösen (§ 22 SGB VIII).

„Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

  • die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
  • die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
  • den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.“

Eignung und Pflegeerlaubnis

Die Feststellung der Eignung ist rechtlich im Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in zwei Kontexten vorgegeben: einerseits werden im § 23 SGB VIII die Qualitätsanforderungen an die Kindertagespflege zur Förderung der Kinder formuliert (§ 23 Abs. 3 SGB VIII), andererseits weist § 43 SGB VIII auf das staatliche Wächteramt hin, das von den Jugendämtern zum Schutz der Kinder in Tagespflegeverhältnissen wahrzunehmen ist.

Die sorgfältige Prüfung der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Tätigkeit als Tagesmutter bzw. Tagesvater ist ein zentrales Element der Qualitätssicherung in der Kindertagespflege. Ohne eine eingehende Eignungsprüfung durch das Jugendamt darf kein Kind zu einer Tagespflegeperson vermittelt werden.

Nach §§ 23 Abs. 3 und 43 Abs. 2 SGB VIII ist eine Tagespflegeperson für die Tätigkeit in der Kindertagespflege geeignet,

  • die sich durch Sachkompetenz und Bereitschaft zur Kooperation mit den Eltern und anderen Tagespflegepersonen auszeichnet,
  • die selbst über kindgerechte Räumlichkeiten verfügt,
  • die eine vertiefte, in qualifizierten Lehrgängen oder auf andere Weise erworbene Kenntnis über die Anforderungen an eine Tätigkeit als Tagesbetreuungsperson nachweist.

Neben der fachlichen Prüfung und der Prüfung der Räumlichkeiten, in denen die Kinder betreut werden, schreibt der Gesetzgeber auch die Prüfung der „Persönlichkeit“ vor. Wie in keinem anderen pädagogischen Bereich besteht mit dieser gesetzlichen Grundlage die Möglichkeit potenzielle Tagespflegepersonen auch hinsichtlich ihrer personalen Kompetenzen zu überprüfen.

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